Frage nach Haftung,

Wenn bei einer Konstruktion ein Fehler passiert, was dann? Wer hat Schuld und haftet dafür? (Bild: © ra2 studio - Fotolia.com)

Bevor Maschinen in den Verkehr gebracht werden und eine Unterschriftenleistung erfolgen kann, muss sichergestellt sein, dass die Maschine die grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechend Anhang I der Maschinenrichtlinie und die Anforderungen eventuell weiterer geltenden EU-Richtlinien erfüllt und dass die vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen wurden.

Dementsprechend haben viele Unternehmen Methoden zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen entwickelt. Leider halten diese Methoden, die nach einem Schadensfall vor allem von Versicherungen akribisch geprüft werden, in der Praxis nicht immer stand. Es stellt sich heraus, dass die Unterschrift nicht hält was sie verspricht. Rechtsanwalt Professor Dr. Klindt bringt es im SafetyReport 1 der Firma IBF auf den Punkt: „Man muss sich manchmal wundern, wie voreilig und leichtsinnig diese Unterschriften gegeben werden“.

Wirtschaftliche Risiken

Viele handelnde Personen denken bei Haftungsfragen vor allem an das Strafrecht. Recherchen der ständigen Rechtsprechung zeigen jedoch, dass das weitaus größere Risiko für eine leichtfertig geleistete Unterschrift in der verloren gegangenen Versicherungsdeckung lauert, was in erster Linie für das Unternehmen und in weiterer Folge für Mitarbeiter des Unternehmens ernsthafte wirtschaftliche Risiken darstellen kann.

Eine maßgebliche Voraussetzung, damit eine Versicherung einen eingetretenen Schaden auch tatsächlich decken muss, ist nämlich, dass im Design- und Herstellungsprozess die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden. Das genau ist aber nicht erfüllt, wenn Risikobeurteilungen nicht entsprechend den „Allgemeinen Grundsätzen“ der Maschinenrichtlinie erfolgt sind und wenn die Grundsätze für die Integration der Sicherheit nicht in die Maschinenkonstruktion eingeflossen sind. Genau diese Forderungen sind in den gängigen Umsetzungen häufig nicht erfüllt, ganz im Gegenteil: Risikobeurteilungen werden – wenn überhaupt – erst nach dem Bau einer Maschine durchgeführt, nicht selten von dritten Personen. Was hier als „Risikobeurteilung“ bezeichnet wird, ist in der Realität aber bestenfalls eine kostspielige sicherheitstechnische Überprüfung. Anhand der Dokumentationen ist es für Versicherungen sehr leicht nachweisbar, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten wurden.

Haften Unterzeichner persönlich?

IBF-Safetyreport,
Im Safetyreport wird geklärt, ob Konstrukteure für Konstruktionsfehler persönlich haften müssen. (Bild: IBF)

Wer für einen eingetretenen Schaden tatsächlich haftet, ist im Einzelfall eine schwierige juristische Frage. Allerdings drängen sich die Unterzeichner der Konformitätserklärung als erste Ansprechpartner quasi förmlich auf. Da die Unterschriftenleistung unter die Konformitätserklärung „rechtsverbindlich“ erfolgen muss, agiert diese Person in der Regel aus einer gehobenen Stellung im Unternehmen. Seit 1975 urteilt der Bundesgerichtshof (BGH) in Deutschland, dass Geschädigte nicht nur vom Hersteller Schadensersatz verlangen können, sondern von jedem Mitarbeiter, der eine „herausgehobene und verantwortliche Stellung innehat“.

Im Klartext bedeutet dies: Geschädigte können nicht nur gegenüber Unternehmen rechtliche Ansprüche geltend machen sondern auch gegenüber natürlichen Personen. Vor allem nach einer möglichen Insolvenz des (ehemaligen) Arbeitgebers kann dies schlagend werden. Immer häufiger machen auch die Unternehmen selbst von den Möglichkeiten der Schadenersatzforderungen gegenüber deren (ehemaligen) Mitarbeitern Gebrauch, insbesondere, wenn persönliche Verhältnissen getrübt sind.

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