
Maschinenbauer können mit Docufy Machine Safety ihre Risikobeurteilungen professionalisieren und beispielsweise die vorher eingesetzten selbstgestrickten Formulare aus Word oder Excel durch die Software ersetzen. (Bild: Docufy)
Risikobeurteilungen gibt es bereits seit dem Jahr 1995. Aber erst seit Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Ende 2009 sind Hersteller von Maschinen und Anlagen, auswechselbaren Ausrüstungen, Sicherheitsbauteilen oder Lastaufnahmemitteln verpflichtet, eine solche Risikobeurteilung durchzuführen und zehn Jahre aufzubewahren. Das betrifft auch Produzenten sogenannter unvollständiger Maschinen, die beispielsweise erst nach Anbringung an einem Gebäude oder Beförderungsmittel funktionsfähig sind. Auch ein Betreiber von Maschinen und Anlagen kann davon betroffen sein: Und zwar immer dann, wenn er die Leistung einer Maschine oder Anlage steigert, diese nachträglich umbaut oder aus mehreren Maschinen eine Produktionsanlage zusammenstellt.
Rechtliche Konsequenzen und Zusatzkosten

In einer Risikobeurteilung werden Unfallrisiken bewertet, die bei der Arbeit mit der jeweiligen Maschine auftreten können. Dabei müssen ihre sämtlichen Lebensphasen von der Montage über den Normalbetrieb bis zur Demontage betrachtet werden. Auch Risiken, die während der Wartung oder Instandsetzung einer Maschine auftreten können, müssen berücksichtigt werden – und das für sämtliche Baugruppen. Ziel der Maschinenrichtlinie ist es, die Zahl der Unfälle in Verbindung mit Maschinen zu reduzieren.
Vor allem durch die Integration spezieller Schutzvorrichtungen bei der Konstruktion sollen Maschinen noch sicherer werden. Bei der Risikobeurteilung geht es also darum, die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, welche in der Maschinenrichtlinie formuliert sind, einzuhalten. Etwaige Risiken, die während der Entwicklung einer Maschine in der Konstruktionsabteilung erkannt werden, müssen gemindert und beim Bau der Maschine berücksichtigt werden.
„Die Risikobeurteilung sollte also so früh wie möglich im Entwurfsstadium durchgeführt werden. Andernfalls lassen sich nötige Änderungen nur mit hohem technischen und finanziellen Aufwand umsetzen“, erläutert Uwe Reißenweber, Geschäftsführer von Docufy. Sein Unternehmen entwickelt Software, die die Erstellung von Risikobeurteilungen gemäß Maschinenrichtlinie standardisiert und automatisiert.

Das genaue Verfahren bei der Risikobeurteilung, die Sicherheitsanforderungen, die ergriffenen Schutzmaßnahmen sowie verbleibende Restrisiken muss der Hersteller einer Maschine in der technischen Dokumentation darlegen. Am Ende des Prozesses erstellt er eine Konformitäts- und Einbauerklärung. Diese ist Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung eines Produktes: Eine Maschine darf in Europa nur in Verkehr gebracht werden, wenn eine Risikobeurteilung vorliegt. In Deutschland sind die Forderungen der Maschinenrichtlinie zudem im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verankert, das seit 1. Dezember 2011 das frühere Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) ersetzt.
Das Fehlen einer Risikobeurteilung ist demnach ein Verstoß gegen geltendes Recht. „Zwar verzichten die Behörden weitgehend auf Kontrollen und setzen auf die Eigenverantwortung des Inverkehrbringers einer Maschine. Doch ich empfehle, das Thema trotzdem nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Denn eine fehlende oder mangelhafte Risikobeurteilung kommt spätestens bei einem Unfall ans Licht“, erläutert Reißenweber. Behörden können dann die Herausgabe der Risikobeurteilung fordern. Denn mit ihrer Hilfe lässt sich feststellen, ob das Sicherheitskonzept einer Maschine dem Stand der Technik entspricht. „Existiert keine Risikobeurteilung, muss der Hersteller detailliert nachweisen, dass er die Maschine sicher gebaut hat und der Unfall nicht Folge eines Konstruktionsfehlers, fehlender Sicherheitseinrichtungen oder Warnhinweise ist“, ergänzt Reißenweber.
Für den Hersteller bedeutet das in jedem Fall zusätzliche Kosten, unter Umständen sogar eine strafrechtliche Verfolgung. Das Thema Risikobeurteilung ist also von großer Bedeutung für Mitarbeiter aus Konstruktion, Entwicklung und Fertigung, für CE-Verantwortliche und QM-Beauftragte sowie für Leiter der Technischen Dokumentation. „Aber auch Geschäftsführer sollten dem Thema Beachtung schenken, denn sie unterschreiben in der Regel die Konformitätserklärung und haften daher im Schadensfall“, so der Experte.
Der TÜV Süd erklärt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
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