Chemikalien,

Die Kandidatenliste der besorgniserregenden Stoffe enthält nunmehr 173 Stoffe. (Bild: Konstantin Tavrov/Fotolia)

Die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe für die Zulassung der ECHA (Ausschuss der Mitgliedstaaten der Europäischen Chemikalienagentur) weist vier Neuzugänge auf:

  • 4,4′-Isopropylidenediphenol (Bisphenol A) (EG Nr. 201-245-8): Grund sind fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften. Bisphenol A kommt bei der Herstellung von anderen Stoffen, Epoxidharzen, Beschichtungen, Thermopapier und als Antioxidans für die Verarbeitung von PVC zum Einsatz.
  • Nonadecafluordecansäure (PFDA) und ihre Natrium- und Ammoniumsalze (EG Nr. 206-400-3): Hier waren fortpflanzungsgefährdende, bioakkumulative und toxische (PBT) Eigenschaften entscheidend. PDFA wird als Weichmacher, Schmiermittel, Prozesshilfsmittel und Korrosionsschutzmittel verwendet.
  • 4-Heptylphenol, verzweigt und linear (4-HPbl): Dabei geht es um die endokrine Wirkung des Stoffes auf die Umwelt. Die aus dem 4-Heptylphenol gewonnenen Polymere werden in Schmiermitteln für Fahrzeuge und Maschinen eingesetzt.
  • 4-tert-Pentylphenol (PTAP) (EG Nr. 201-280-9): Auch hier war die endokrine Wirkung auf die Umwelt der Grund. PTAP findet Verwendung als Zwischenprodukt bei der Herstellung von Parfums und Duftstoffen und bei der industriellen Rezeptur von Klebstoffen, Beschichtungen, Druckfarben und Farben.

Dies meldet der Fachverband der Bauelemente Distribution (FBDi). Zwar bestehe mit der Aufnahme in die Kandidatenliste noch keine Zulassungspflicht für die betroffenen Hersteller und Importeure. Der Fachverband weist jedoch auf sofortige Verpflichtungen für Unternehmen in Verbindung mit den in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffe hin: Hersteller und Verarbeiter der Substanzen sind, sofern mehr als 0,1 Gewichtprozent eines SVHCs in den Teilerzeugnissen enthalten ist, dazu verpflichtet, über die Verwendung des SVHCs in der Lieferkette zu informieren. Innerhalb der EU müssen sie ihren Kunden Sicherheitsblätter aushändigen, wenn sie SVHCs ausliefern.

Basierend auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September 2015 gilt der Grenzwert von 0,1 Masseprozent auch für Erzeugnisse, die Teil eines anderen Erzeugnisses sind. Das heißt als Erzeugnis gilt jede einzelne Komponente eines Produkts und nicht nur das Endprodukt. do

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