Welche persönliche Schutzausrüstung ein Arbeitnehmer beim Umgang mit Maschinen oder Anlagen zu tragen hat, hängt von der Gefahr der Tätigkeit ab. Der Gesetzgeber regelt die Gefahrenklassen jedoch nicht allein nach der tatsächlichen Gefahr, sondern bezieht die möglichen Folgen mit ein. Sind die vermutlichen Folgen eines Arbeitsunfalls so geringfügig, dass der Arbeitnehmer keine drei Tage arbeitsunfähig ist und handelt es sich im Regelfall nur um kleinere Schnitte oder Schürfwunden, sind die Anforderungen an die Schutzbekleidung extrem niedrig. Anders verhält es sich mit Arbeitsunfällen, deren Folgen gravierend sind. Hierzu zählen sämtliche Möglichkeiten, die zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit und gar zum Tod führen. Die Gefahrenklassen im Überblick:

  • Gefahrenklasse 1: Von den Tätigkeiten gehen nur geringe Gefahren aus. Die Schutzbekleidung unterliegt keinen hohen Anforderungen und soll die Tätigkeit nur erleichtern. Viele Stücke der persönlichen Schutzausrüstung dieser Klasse finden sich in zahlreichen Privathaushalten wieder: Arbeitshandschuhe, Gartenhandschuhe, Blaumänner. Tätigkeiten dieser Gefahrenklasse führen selten zu längeren Arbeitsausfällen, zudem sind die Unfälle nicht der Berufsgenossenschaft zu melden.
  • Gefahrenklasse 2: Das Gefahrenpotenzial in diesem Bereich ist bereits deutlich höher. Die vermutliche Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall dauert länger als drei Tage und der Betrieb muss den Unfall der Berufsgenossenschaft melden. Rettungswesten und diverse Schutzbekleidungen aus dem Bau- und Maschinengewerbe fallen in diese Stufe.
  • Gefahrenklasse 3: Die Folgen von Unfällen, die während der Ausübung von Tätigkeiten in dieser Klasse anfallen, sind verheerend. Die Erfordernisse der Schutzbekleidung sollen die schwere Verwundung und gar den Tod von Arbeitern verhindern. Zu den Schutzbekleidungen, die in diese Kategorie fallen, gehören mitunter:
    • Schutz vor chemischen Substanzen
    • Schutz vor Strahlung
    • Zeitlich eingeschränkter Schutz vor Temperaturen ab 100 Grad Celsius
    • Schutz vor flüssigem Metall und Kunststoff
    • Schutz vor Erfrierungen
    • Schutz vor dem Absturz aus großen Höhen.

In welche Gefahrenklasse der Anlagen- und Maschinenbau fällt, kann nicht pauschal bestimmt werden. Die Einteilung hängt immer von den Maschinen und dem Gefahrenpotenzial ab.

Was macht gute Arbeitskleidung aus?

Erhöhte Unfallgefahr beim Bau von Maschinen -
Beim Bau und der Bedienung von Maschinen ist die Unfallgefahr erhöht - passender Schutz ist sehr wichtig. (Bild: © gefrorene Wand / pixabay.com)

Hersteller von Arbeits- und Schutzbekleidung haben keinen großen Spielraum, wenn es um die Fertigung der Kleidungsstücke geht. Da die Anforderungen gesetzlich geregelt sind und die Stücke ausschließlich eine Zulassung erhalten, wenn sie den Vorgaben entsprechen, ist die Qualität allgemein sehr hoch. Dennoch kommt es natürlich auch auf den Komfort an. Trotz der Sicherheitsvorgaben muss die Schutzkleidung gut zu tragen sein und darf den Arbeiter während der Arbeit nicht einschränken. Die Bewegungsfreiheit muss, so weit wie möglich, gegeben sein.
Die vorgeschriebene Schutzbekleidung muss vom Arbeitgeber gestellt und die Nutzung überprüft werden. Allerdings obliegt es dem Arbeitnehmer, den Zustand der Ausrüstung zu überwachen. Bei deutlichen Verschleißspuren oder Defekten ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Ersatz anzufordern. Gleichfalls muss er, sofern möglich, die Schutzausrüstung pfleglich behandeln.

Arbeitskleidung kann Leben retten

Vielfach wird die Arbeitsschutzkleidung ausschließlich mit dem Berufsleben in Verbindung gebracht. Hier hat sie zwar ihren Mittelpunkt, doch lohnt sich die Anschaffung einzelner Schutzgegenstände durchaus für den ambitionierten Hobbyhand- und Heimwerker. Feste Arbeitshandschuhe, teils mit Metallverstärkung, können selbst im Privatbereich Hände und Finger schützen und ohne festes Schuhwerk sollten Privatpersonen keine Renovierungsarbeiten im eigenen Heim durchführen.

Im beruflichen Umfeld hingegen ist die Schutzbekleidung nicht nur angeraten, sondern verpflichtend. Die Berufsgenossenschaft kontrolliert die unter die Verordnung fallenden Betriebe regelmäßig und verhängt durchaus Bußgelder, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden.

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