Je nach Bundesland gibt es in Deutschland unterschiedliche Regelungen, wann eine Halle ohne Genehmigung gebaut werden kann.

Je nach Bundesland gibt es in Deutschland unterschiedliche Regelungen, wann eine Halle ohne Genehmigung gebaut werden kann. (Bild: Adobe Stock)

Egal ob Holz oder Metall – bevor man eine neue Halle plant, sollte das Bauamt in Kenntnis gesetzt werden. Das Bauamt gibt Auskunft, ob man eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben benötigt. In den jeweiligen Bundesländern gelten unterschiedliche Vorschriften. So kann es auch genehmigungsfreie Hallen geben.

In allen Bauordnungen der Bundesländer ist für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung eines Gebäudes grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich. Allerdings gibt es Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für die Errichtung von verschiedenen Bauvorhaben.

Demnach sollen genehmigungsfreie Hallen folgende Kriterien erfüllen:

Grundfläche von 100 Quadratmetern

  • Neu errichtete Hallen benötigen in der Regel keine Baugenehmigung, wenn sie freistehen, also nicht an bestehenden Gebäuden angebaut werden. Sie haben keine Feuerungsanlagen, sind nur eingeschossig und nicht unterkellert. Die Grundfläche beträgt maximal 100 Quadratmeter, die überdachte Fläche höchstens 140 Quadratmeter.
  • Grundfläche bedeutet in diesem Fall die Fläche des Raumes, die durch Wände oder Stützenreihen gebildet wird. Gerechnet wird bis zur Außenkante der raumbildenden Hülle. Die überdachte Fläche beinhaltet das Maß von Außenkante zu Außenkante Dach, also einschließlich aller Vordächer und Dachüberstände, wie zum Beispiel das auskragende Vordach.
  • In genehmigungsfreien Hallen dürfen keine Arbeiten verrichtet werden, sondern nur Geräte, Rohstoffe und Güter gelagert werden. Garageneinbau ist nicht zulässig. Weiterhin ist es auch verboten, in Gebäuden ohne Feuerungsanlagen einen Kamin oder eine Feuerstätte zu errichten. Jede Halle muss ordnungsgemäß nach den Regeln der Bautechnik gebaut werden. Dazu zählen beispielsweise die Regelungen der Abstandsflächen, der Nachweis der Standsicherheit und die Anforderungen des Brandschutzes.

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Ortsbild nicht verunstalten

Ein wichtiger Punkt sind außerdem die örtlichen Gestaltungsvorschriften, die eingehalten werden müssen.

  • Das Gebäude darf das Landschafts- bzw. Ortsbild nicht verunstalten und muss sich in die Bebauung der Umgebung einfügen.
  • Ein Einvernehmen der zuständigen Straßenbaubehörden ist immer dann nötig, wenn innerhalb eines Abstandes von 30 Metern zu Kreisstraßen, von 40 Metern zu Staats- und Bundesstraßen und von 100 Metern zu Bundesautobahnen gebaut werden soll.

Praxistipp: Eine Alternative zu feststehenden Gebäuden sind Industriezelte. Diese werden oft nur kurzzeitig benötigt und können deshalb unproblematisch aufgebaut werden. Für Industriezelte greift das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren für fliegende Bauten, das für maximal fünf Jahre erteilt wird.

Hier geht`s zu den Landesbauordnungen der Bundesländer, in denen Sie weiterführende Infos finden (ohne Gewähr):

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Verbindliche Auskünfte gibt Ihnen Ihr zuständiges Bauamt.

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