Maschinenrichtlinie 2006/42/EWG und die richtige CE-Kennzeichnung 1

Der Maschinenbau ist ein wichtiger technischer Teilsektor und industrieller Kernbereich der Wirtschaft. Aber er zählt auch zu jenen Bereichen, deren Produkte EU-weit spezifischen Richtlinien mit Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen unterliegen.

Gesetze und Verordnungen formen diese Richtlinien in nationales Recht um. Der Bau, Umbau, Verkauf, Kauf oder die Benutzung von Maschinen und Anlagen unterliegen den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EWG. Deren Einhaltung ist für die Markteinführung der Produkte und den freien Warenverkehr in der EU eine Grundvoraussetzung. Welche Arten von Maschinen die Richtlinie 2006/42/EWG einschließt, warum Hersteller die Anforderungen erfüllen sollten und wie sie die entsprechenden Nachweise richtig erbringen, wird nachstehend erläutert. Maschinenrichtlinie 2006/42/EWG

Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EWG

Der Begriff „Maschine“ meint insbesondere folgende Erzeugnisse: Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen und letztendlich auch unvollständige Maschinen, die für sich genommen keine bestimmte Funktion erfüllen können, z.B. ein Antriebssystem. Ausgenommen sind jedoch elektrische Betriebsmittel, die unter eine andere bestimmte Richtlinie fallen, wie zum Beispiel die Niederspannungs- oder Aufzugrichtlinie.¹

Wieso sollten sich Hersteller an die Maschinenrichtlinie halten?

Seit dem 29. Dezember 2009 führt für Hersteller aus beteiligten Mitgliedsstaaten der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) kein Weg mehr an der den Vorgaben vorbei. Sie sind stets dafür verantwortlich, dass ihre Produkte den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie entsprechen. Sie müssen CE-Kennzeichnungen anbringen, Konformitätserklärungen und erforderliche Benutzerinformationen bereitstellen. Gesundheitsrisiken müssen geprüft und minimiert werden. Daher sollten Hersteller von Maschinen auch alle Richtlinien-Neuerungen verfolgen und wenn nötig Produkte und Konformitätserklärungen aktualisieren. Diese Vorgehensweise bringt zudem Vorteile, die sich aus den folgenden Punkten erschließen²:

  • Die Maschinen-Richtlinie muss angewendet werden. Sie ist ein europäisches Gesetz und in allen EU-Mitgliedsstaaten vorgeschrieben. Eine Nichteinhaltung kann Folgen haben wie beispielsweise Verkaufsverbote oder Rückrufe, Beanstandung des Käufers oder strafrechtliche Folgen bei Personenschäden.
  • Der Schlüssel zum Binnenmarkt ist die Produktion richtlinienkonformer Maschinen. Ein einheitliches Vorschriftenwerk, nach dem Credo „Ein Produkt, eine Vorschrift“, ist die Hauptforderung der Wirtschaft und damit eine Voraussetzung für den freien Warenverkehr. Richtlinienkonforme Maschinen werden im EWR und zum Teil auch darüber hinaus akzeptiert.
  • Die Anwendung der Richtlinie bringt Rechtssicherheit. Mit richtlinienkonformer Herstellung der Maschinen können Hersteller von der Konformitätsvermutung profitieren, die mit Einhaltung harmonisierter Normen einhergeht. Die rechtliche Absicherung ist gegeben.
  • Schutz vor unsicheren Billigprodukten. Der heimischen Wirtschaft, die sich an die Richtlinienvorgaben hält, droht keine Konkurrenz durch Billiganbieter. Bei einer funktionierenden Marktaufsicht haben Billigprodukte an den Binnenmarktgrenzen in der Regel keine Chance. Dort erfolgt eine „CE“-Zollkontrolle und unsichere Maschinen, die die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinen-Richtlinie nicht erfüllen, werden zurückgewiesen.
  • Kosten sparen. Durch die Anwendung vorgeschriebener Sicherheitsaspekte während des Konstruktionsprozesses können teure Schutzmaßnahmen gespart werden, die anderenfalls nach der Produktion aufkommen. Zudem kann eine Maschine im gesamten EWR in ein und derselben Ausführung auf den Markt gebracht werden. Betreiber können daher die Maschine nach einem einheitlichen Regelwerk einkaufen und außerdem ohne zusätzliche Prüfungen in Betrieb nehmen.

CE-Kennzeichnung von Maschinen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EWG

Als Nachweis für die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen sind Hersteller von Maschinen, die unter die Maschinenrichtlinie fallen, dazu angehalten eine CE-Kennzeichnung anzubringen. Diese Kennzeichnung ist ihr „Reisepass“. Um die Kennzeichnung richtlinienkonform zu erfüllen ist eine entsprechende Vorbereitung notwendig.

CE-Kennzeichnungsprozess

Prozess der CE-Kennzeichnung

In wenigen Schritten zur Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung

Im ersten Schritt wird ermittelt, welche EG-Richtlinien für eine betreffende Maschine oder Anlage gelten. Zudem werden die entsprechenden Anforderungen an das CE-Kennzeichen definiert. Die relevanten harmonisierten Normen ermöglichen im Anschluss die Risikobeurteilung, die als Basis für die Konstruktion der Maschine dient. Die möglichen Gefährdungen, notwendigen Schutzmaßnahmen und das Restrisiko werden ermittelt. Es folgt die Erstellung der Betriebsanleitung nach Vorlage der Maschinenrichtlinie 2006/42/EWG.

Schlussendlich muss auch die Technische Dokumentation erstellt werden. Dazu zählen die Betriebsanleitung, Gebrauchsanweisung, EG-Baumusterbescheinigung usw. Hierfür ist ein Dokumentationsverantwortlicher zu benennen, der in der EU ansässig sein muss. Nach der Herstellung der Maschine sollten diese Unterlagen für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt werden, um sie jederzeit zuständigen Behörden vorlegen zu können. Der Hersteller muss letztendlich die EG-Konformitätserklärung verfassen und das CE-Kennzeichen anbringen.

Wo und wie muss das CE-Zeichen angebracht werden?

Das CE-Zeichen muss auf jeder Maschine sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. Die Kennzeichnung erfolgt idealerweise mit Hilfe von Typenschildern. Hier wird nicht nur das CE-Zeichen angegeben, sondern noch mindestens die folgenden Angaben:

  • Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und ggf. seines Bevollmächtigten
  • Bezeichnung der Maschine
  • Baureihen- oder Typenbezeichnung, ggf. Seriennummer
  • wichtige technische Daten entsprechend angewandter Normen
  • Baujahr, d.h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde
CE-Kennzeichnung Vorgabe

Schriftbild der CE-Kennzeichnung nach Vorgabe der Maschinenrichtlinie 2006/42/EWG

Hersteller richten sich bei der Erstellung des CE-Zeichens bestenfalls nach den Vorgaben der Maschinenrichtlinie im Anhang III. Es muss beachtet werden, dass die Proportionen bei Vergrößerungen oder Verkleinerungen erhalten bleiben und die Bestandteile des CE-Zeichens annähernd gleich hoch sind (mindestens 5 mm).

Eine nicht vorschriftmäßige Kennzeichnung zieht nach Artikel 17 2006/42/EWG die Verpflichtung nach sich, den rechtswidrigen Zustand nach Vorgaben des Mitgliedsstaates zu beenden. Gelingt dies nicht, wird das Inverkehrbringen der betreffenden Maschine eingeschränkt oder gar untersagt. Nicht vorgesehene Produkte. Nicht vorschriftmäßig meint a) die Anbringung des CE-Zeichens auf von der Maschinenrichtlinie nicht erfassten Erzeugnissen, b) eine fehlende CE-Kennzeichnung und/oder der Konformitätserklärung zu einer Maschine sowie c) die Kennzeichnung mit einer anderen als der vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie.

Fehler bei der CE-Kennzeichnung von Maschinen vermeiden

Häufig ist eine nicht vorschriftmäßige Kennzeichnung teilweise jedoch noch vorzufinden. Die Verantwortlichen setzen sich nicht ausreichend mit den Vorschriften zur CE-Kennzeichnung auseinander und riskieren Abmahnungen, Rechtsstreitigkeiten oder Produktrückrufe. Um Fehlern vorzubeugen, sollte Hersteller die wichtigsten Regelungen im Blick behalten³:

  • CE-Kennzeichnungen, die vor der Einführung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EWG angebracht wurden, sind ungültig.
  • Unterliegt ein Produkt mehreren EG-Richtlinien, darf das CE-Zeichen nur angebracht werden, wenn die Maschine den Anforderungen aller Richtlinien gerecht wird. Aber: Eine Mehrfachkennzeichnung ist nicht vorgesehen. Das heißt, es wird trotzdem nur ein CE-Zeichen.
  • Die Angaben des Herstellers oder Importeurs dürfen nicht fehlen.
  • Ohne vorliegende und unterschriebene Konformitätserklärung, darf kein CE-Zeichen an der Maschine angebracht werden!
  • Das CE-Symbol wird immer am Produkt oder auf Typenschildern angebracht. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur zulässig, wenn es wichtige Gründe gibt.
  • Das CE-Zeichen darf nicht von anderen Symbolen verdeckt werden oder abwaschbar sein. Zulässige Kennzeichnung heißt: gut sichtbar, unverwechselbar, lesbar und dauerhaft.
  • Hersteller sollte stets darauf achten, die originalgetreue Symbolik zu verwenden. Auch Waren aus China tragen die Buchstaben „C“ und „E“ für „Chinese Export“. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EWG gibt das offizielle CE-Symbol vor.
  • Die CE-Konformitätserklärung muss mindestens in einer Amtssprache der EU verfasst sein und in der Landessprache des Herstellers oder Importeurs vorliegen.

Abschließender Hinweis: Dokumentation ist Pflicht!

Hersteller geben mit dem CE-Zeichen eine Selbsterklärung ab, dass ihre Produkte die Anforderungen der betroffenen Richtlinie erfüllen. Es gilt aber stets zu beachten, dass ein eindeutiger Nachweis über die Konformität der Maschinen mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EWG nur in Verbindung mit einer ausführlichen und lückenlosen Dokumentation der Verfahren und Ergebnisse der Risikobeurteilung erbracht werden kann. Diese ist also zwingend erforderlich und sollte nie vernachlässigt werden.

¹ Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 1 „Anwendungsbereich“
² „Maschinenrichtlinie anwenden? – Warum?“, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann
³ Beugen Sie Abmahnungen und Rechtsstreiten vor, indem Sie diese 12 Fehler bei der CE-Kennzeichnung vermeiden

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